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| Type | Rundschreiben |
|---|---|
| Year | 1935 |
€2,50
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ZUNDAPP
Ges. f?r den Bau von
Rundschreiben Nr. 336
N?RNBERG
Specialmaschinen m. b. H.
N?rnberg, 1. Juli 1935.
An unsere Herren Mitarbeiter!
Betr.: Entfernung von Daueranschlag (Emailschilder und Blechplakate).
Nach den Bestimmungen in der 9. Bekanntmachung des Werberats der deutschen Wirtschaft ist die Anbringung von Daueranschl?gen besonders geregelt worden. Demnach sind wir verpflichtet, f?r die Entfernung unvorschriftsm??ig .ngebrachter Schilder zu sorgen und geben deshalb die betreffenden Bestimmungen nachstehend auszugsweise bekannt:
1. Durch die Anbringung von Daueranschlag darf keine grobe Verunzierung besonders schutzw?rdiger Orts- oder Landschaftsbilder eintreten.
2. Daueranschlag darf nur auf Grund eines mit dem ?ber die Anbringungsstelle Verf?gungsberechtigten schriftlich und befristet abgeschlossenen Vertrages angebracht werden. Er mu? in gepflegtem und ordentlichem Zustande gehalten und nach Vertragsablauf entfernt werden. Jeder Daueranschlag, dessen Schrift nicht mehr lesbar ist, ist unzul?ssig. Darunter fallen nat?rlich auch Schilder, deren Farbe durch die Witterung gelitten hat und die durch irgendwelche Besch?digungen unansehnlich geworden sind.
3. Verboten ist grunds?tzlich jeder Daueranschlag in der freien Landschaft. Unter dieses Verbot f?llt insbesondere die Streckenreklame mit Plakaten und St?ndern l?ngs Landstra?en und Bahnlinien. F?r Bahnlinien gilt das Verbot allerdings nur insoweit, als der Daueranschlag nicht auf eisenbahneigenem Gel?nde angebracht ist.
Erlaubt ist in der freien Landschaft und auch innerhalb geschlossener Ortschaften Daueranschlag an der St?tte der eigenen Leistung, d. h. an jeder Stelle, an der die Ware, f?r die geworben werden soll, feilgeboten, verkauft oder sonstwie vertrieben wird. Dabei m?ssen gr?bliche Verunstaltungen, insbesondere verunstaltende H?ufungen, vermieden werden. Daueranschlag kann auch an festgebauten, undurchsichtigen Umz?unungen, sowie an fensterlosen Giebeln und W?nden ? in Ortschaften unter 30000 Einwohnern auch an befensterten Fl?chen von Nichtwohngeb?uden ? angebracht werden, wobei aber auf 30 m L?nge nur je ein Schildanschlag zul?ssig ist. Der Anschlag kann auch aus bis zu vier in Gr??e und Wirkung gleichen, zusammenh?ngenden Schildern einer Firma bestehen.
Zweck und Sinn der Bestimmungen gehen darauf hinaus, da? es heute nicht mehr m?glich ist, wahllos ?berall Schildanschl?ge anzubringen.
Im Lauf der vergangenen Jahre sind von Z?ndapp-Vertretern, die unter Umst?nden heute gar keine Z?ndapp-Vertreter mehr sind, zahlreiche Schilder angemacht worden, die gegen vorstehende Bestimmungen versto?en. Wir selbst haben nat?rlich nicht ?berall Kenntnis, wo unsere Email- bezw. Blechplakate angebracht wurden und sehen keine andere M?glichkeit, die Bestimmungen des Werberats zu erf?llen, als die, unsere Bezirksreisestellen unter Heranziehung unseres Vertretemetzes zu bitten, eine diesbez?gliche Aktion einzuleiten und durchzuf?hren.
Da wir gerne vermeiden m?chten, da? wir dieserhalb mit dem Werberat und unsere Vertreter mit der zust?ndigen Polizeibeh?rde bezw. mit den Beauftragten des Werberats in Konflikt kommen, m?chten wir Sie bitten, die Aktion zur Entfernung unvorschriftsm??ig angebrachter, durch t?tliche Zerst?rung oder Witterungseinfl?sse unansehnlich gewordener Schilder sofort in die Wege zu leiten und uns von dem Ergebnis zu unterrichten.
Mit deutschem Gru?
ZUNDAPP
Ges. f?r den Bau von Specialmaschinen m. b. H.
| Type | Rundschreiben |
|---|---|
| Year | 1935 |
Copyright © 2022 Zundapp archive.
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