Rundschreiben

Rundschreiben 363

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Rundschreiben Nr. 363 Nürnberg, den 31. Oktober 1936.
An unsere Herren Händler!
Betreff: Reklame mit Erfolgen bei Rennen und Zuverlässigkeitsfahrten.
Es ist unseren Mitarbeitern zweifellos bekannt, daß zur Vermeidung von Auswüchsen
in der Werbung mit sportlichen Erfolgen seitens der maßgebenden deutschen Motorradfabriken
beschlossen wurde, nur bei verhältnismäßig wenigen Veranstaltungen die
Erfolge durch Zeitungsreklame auszuwerten.
Diese Regelung wird auch einheitlich seitens aller Fabriken und der Händlerschaft
durchgeführt und hat sich bestens bewährt. Davon unabhängig steht es den Händlern
und den Fabriken frei, durch Schaufensterreklame auch solche Erfolge bekanntzugeben,
die nicht zur Zeitungspropaganda freigegeben sind.
Diese Werbung im Schaufenster ist aber auch nicht unbeschränkt für alle Veranstaltungen
zulässig, sondern es sind dabei noch die Bestimmungen des Kraftfahrsportgesetzes
maßgebend.
Auch Schaufensterreklame für die Erfolge solcher
Veranstaltungen ist also unzulässig, für die ein
allgemeines, grundsätzliches Reklameverbot im
Sinne des Nationalen Kraftfahrsportgesetzes besteht.
Es handelt sich hier vor allem um das Verbot der Auswertung von Erfolgen von
Ausweisfahrern oder bei Fahrten, die nicht unter der Kontrolle der ONS ^.Obersten
Nationalen Sportbehörde) durchgeführt wurden.
Wir hoffen, durch diesen Hinweis manchen unserer Händler vor Unannehmlichkeiten
zu schützen und empfehlen Ihnen deshalb genaue Beachtung bei Ihrer künftigen Werbung.
Mit deutschem Gruß!
„Zündapp“
Ges. für den Bau von Specialmaschinen m. b. H.
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