Rundschreiben

Rundschreiben 408

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NÜRNBERG
ZÜNDÄPP-WERKE
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rundschreiben Nr. 408.
Nürnberg, den 1. Juni 1939.
Sehr geehrter Herr Mitarbeiter!
Reklame mit Zündapperfolgen bei motorsportlichen Wettbewerbsfahrten im Jahre 1939.
Nach dem ,,Rennrevers“ darf lediglich mit den Erfolgen aus nachsfehenden motorsportlichen Veranstaltungen des Jahres 1939 geworben werden:
1. Großer Preis von Deutschland . 13. August
2. Internationale Sechstagefahrt………………………………………………………………. 20. —27. August
3. Ostpreußenfahrt………………………………………………………………………………………….10.—13. Mai
(Die Ostpreußenfahrt ist jedoch — wie in den letzten Jahren — lediglich mit Rücksicht auf den besonderen Charakter zur Unterstützung der deutschen Belange im abgetrennten Ostpreußen nur für die örtliche Reklame durch Händler in Tageszeitungen freigegeben.1
Unter „Reklame“ ist zu verstehen jede Veröffentlichung in Tages- und Fachzeitschriften, sowie jegliche öffentliche Plakatierung, mit Ausnahme der Plakatierung in den Schaufenstern.
Weiter ist nach dem Rennrevers auch nicht gestattet:
a) die Beschickung von Gruppen-, Standarten- und kleineren örtlichen Veranstaltungen mit Fabrikfahrern,
b) das Verleihen von Renn- und Sportmaschinen an Privatfahrer, Bezirksvertreter oder örtliche Händler zur Teilnahme an Gruppen-, Standarten- und kleineren örtlichen Veranstaltungen,
c) die Zurverfügungstellung von Maschinen an Ausweisfahrer für Rennveranstaltungen, sowie
d) die Unterstützung von Aschen-, Gras-, Sand- und Zementbahnrennen und die Reklame mit Einzelerfolgen in solchen Rennen.
Soweit die „Gesetze des Deutschen Kraftfahrsportes“ Reklameverbote enthalten, die über die Verbote des obigen Reverses hinausgehen, sind die Reklameverbote der „Gesetze des Deutschen Kraftfahrsportes“ maßgebend. Insbesondere darf eine nach dem Revers an sich gestattete Schaufensterreklame für solche Veranstaltungen nicht durchgeführt werden, für die ein allgemeines grundsätzliches Reklameverbot in den „Gesetzen des Deutschen Kraff- fahrsportes“ enthalten ist.
Ausfuhrförderungsumlage*
Nach einer Anordnung der Reichswirtschaffskammer Berlin, Nr. V/523 vom 22. 5. 39, die als gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Ausfuhrförderungsumlage des Kraftfahrzeughandels gilt, wird die Ausfuhrförderungsumlage des Kraftfahrzeughandels bis zum 30. April 1940 in der alten Form und ohne Freimonat durchgeführt. Wir bitten um entsprechende Beachtung.
Heil Hitler!
ZÜNDAPP» WERKE
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