Rundschreiben

Rundschreiben 408

2,50

This document is only available as a downloadable product.

The actual downloadable product will be in higher resolution.

N?RNBERG
Z?ND?PP-WERKE
Gesellschaft mit beschr?nkter Haftung
Rundschreiben Nr. 408.
N?rnberg, den 1. Juni 1939.
Sehr geehrter Herr Mitarbeiter!
Reklame mit Z?ndapperfolgen bei motorsportlichen Wettbewerbsfahrten im Jahre 1939.
Nach dem ,,Rennrevers” darf lediglich mit den Erfolgen aus nachsfehenden motorsportlichen Veranstaltungen des Jahres 1939 geworben werden:
1. Gro?er Preis von Deutschland . 13. August
2. Internationale Sechstagefahrt………………………………………………………………. 20. ?27. August
3. Ostpreu?enfahrt………………………………………………………………………………………….10.?13. Mai
(Die Ostpreu?enfahrt ist jedoch ? wie in den letzten Jahren ? lediglich mit R?cksicht auf den besonderen Charakter zur Unterst?tzung der deutschen Belange im abgetrennten Ostpreu?en nur f?r die ?rtliche Reklame durch H?ndler in Tageszeitungen freigegeben.1
Unter ?Reklame” ist zu verstehen jede Ver?ffentlichung in Tages- und Fachzeitschriften, sowie jegliche ?ffentliche Plakatierung, mit Ausnahme der Plakatierung in den Schaufenstern.
Weiter ist nach dem Rennrevers auch nicht gestattet:
a) die Beschickung von Gruppen-, Standarten- und kleineren ?rtlichen Veranstaltungen mit Fabrikfahrern,
b) das Verleihen von Renn- und Sportmaschinen an Privatfahrer, Bezirksvertreter oder ?rtliche H?ndler zur Teilnahme an Gruppen-, Standarten- und kleineren ?rtlichen Veranstaltungen,
c) die Zurverf?gungstellung von Maschinen an Ausweisfahrer f?r Rennveranstaltungen, sowie
d) die Unterst?tzung von Aschen-, Gras-, Sand- und Zementbahnrennen und die Reklame mit Einzelerfolgen in solchen Rennen.
Soweit die ?Gesetze des Deutschen Kraftfahrsportes” Reklameverbote enthalten, die ?ber die Verbote des obigen Reverses hinausgehen, sind die Reklameverbote der ?Gesetze des Deutschen Kraftfahrsportes” ma?gebend. Insbesondere darf eine nach dem Revers an sich gestattete Schaufensterreklame f?r solche Veranstaltungen nicht durchgef?hrt werden, f?r die ein allgemeines grunds?tzliches Reklameverbot in den ?Gesetzen des Deutschen Kraff- fahrsportes” enthalten ist.
Ausfuhrf?rderungsumlage*
Nach einer Anordnung der Reichswirtschaffskammer Berlin, Nr. V/523 vom 22. 5. 39, die als gesetzliche Grundlage f?r die Erhebung der Ausfuhrf?rderungsumlage des Kraftfahrzeughandels gilt, wird die Ausfuhrf?rderungsumlage des Kraftfahrzeughandels bis zum 30. April 1940 in der alten Form und ohne Freimonat durchgef?hrt. Wir bitten um entsprechende Beachtung.
Heil Hitler!
Z?NDAPP? WERKE
Gesellschaft mit beschr?nkter Haftung.

Additional information

Type

Rundschreiben

Year

1939