Rundschreiben

Rundschreiben 358

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Z?NDAPP
Ges. f?r den Bau von
N?RNBERG
Specialmaschinen m. b. H.
Rundschreiben Nr. 358
N?rnberg, den 9. Juli 1936.
An unsere Herren H?ndler
Betr.: Urkundensteuergesetz.
Am 1. Juli 1936 ist bei gleichzeitigem Au?er kr af treten der bisher geltenden Landesstempelgesetze f?r das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches das neue Urkundensteuergesetz vom 5. Mai 1936 mit seinen Durchf?hrungsbestimmungen vom 6. Mai 1936 in Geltung, getreten. Mit dieser neuen Regelung sind gleichzeitig alle finanzministeriellen Erlasse betreffend die Stempelsteuerfreiheit f?r Personenkraftwagen und Personenkraftr?der fortgefallen.
Daraus ergibt sich, da? seit dem 1. Juli 1936 – abgesehen von den weiter unten behandelten Ausnahmen – alle Kaufvertr?ge der H?ndler mit ihren Kunden, wenn ?ber sie im Inland eine Urkunde errichtet wird, urkundensteuerpflichtig sind. Derartige Kaufver- t.ragsbeurkundungen sind steuerpflichtig, wenn sie von beiden Vertragsteilen unterzeichnet sind, aber auch dann, wenn sie nur von einem VeTtTragsteil unterzeichnet werden, sofern die Urkunde dem anderen Vertragsteil oder einem Dritten ausgeh?ndigt wird.
Die Urk-undens teue r bei Kaufvertr?gen ?ber Waren betr?gt 5 vom 1000′. Sie wird berechnet vom Kaufpreis einschlie?lich des Wertes der vom K?ufer ?bernommenen sonstigen Leistungen und Nebenleistungen .
Die Steuer ist 2 Wochen nach Entstehen der Steuerschuld f?llig; die Entrichtung der Steuer erfolgt in der Weise, da? die Steuerpflichtigen, d.h. insbesondere die Unterzeichner der Urkunde bezw. die Vertragsteile die Urkunden einem Finanzamt oder einem Steuermarkenverwalter zur Versteuerung vorlegen.
Da die Urkundensteuer, wenn ?ber ein Rechtsgesch?ft mehrere Urkunden gleichen Inhalts errichtet werden, in voller H?he zur Erstschrift, in H?he von h?chstens RM 3.- f?r jede Doppelschrift erhoben wird, empfiehlt es sich, derartige Doppelsehriften auf das unbedingt notwendige Ma? zu beschr?nken und auch bei dem Urkundenaustausch zwischen H?ndler und Kunden die Steuer nur einmal zur Entstehung gelangen zu lassen.
Bisher wurden die Z?ndapp-Abzahlungsvertr?ge zwischen H?ndler und Kunden in drei Exemplaren angefertigt; f?r die Zukunft empfiehlt sich folgender Weg:
?t
Der H?ndler unterzeichnet nur das f?r den Kunden bestimmte Exemplar, der Kunde nur das f?r denH?ndler bestimmte. Damit ist die beweisende Schriftform des ? 126 BGB in jedem Falle gewahrt; urkundensteuerrechtlich liegt jedoch nur eine Urkunde vor, soda? ein Stempel f?r eine sogenannte Doppelschrift nicht zur Erhebung gelangt. Die Worte ?Zweitschrift? und ?Drittschrift ? sind zur Vermeidung von Unklarheiten auf den vorhandenen Exemplaren zu streichen, w?hrend die Worte ?f?r den H?ndler? bezw. ?f?r den Verbraucher? zweckm??igerweise stehen bleiben. Das bisher als Erstschrift (f?r die Z?ndapp) bezeichnete Exemplar ist unter Streichung dieser Bemerkung lediglich vom H?ndler zu unterzeichnen und an uns einzusenden, wobei auf dieZeile, wo bisher der Verbraucher pers?nlich unterschrieb, lediglich vom>H?ndler der Vermerk:
gezeichnet; ……………………..
(Name und Wohnort des Verbrauchers)
zu setzen ist. Diese Ausfertigung zwischen H?ndler und Fabrik ist urkundensteuerfrei.
Da nach der bisherigen ?bung auch die Zweitschrift und Dritt- schrift des Abzahlungsabkommens in die Form eines Briefes an die Z?ndapp gekleidet waren, sind in Zukunft in diesen Exemplaren, von denen eins f?r den H?ndler, das andere f?r den Verbraucher bestimmt ist, zur Verdeutlichung der Tatsache, da? es sich bei dem Austausch dieser Exemplare nur um die einmalige Beurkundung eines unmittelbaren Kaufvertrages zwischen H?ndler und Verbraucher handelt, hinter der ?berschrift:
?An die Z?ndapp-Ges. f?r den Bau von
Specialmaschinen m.b.H., N?rnberg 20?
bis zur Versendung neuer Formulare folgende Worte einzuf?gen:
?werde ich, der H?ndler, zum Zwecke der Abwicklung des
vorliegenden Kaufvertrages folgende Bestellung richten:?
Es ist ferner zu beachten, da?Vertr?ge zwischen H?ndler und Verbraucher von der Kaufurkundensteuer von 5 vom 1000 befreit sind, wenn das Motorrad zum Gebrauch oder Verbrauch im Betriebe des K?ufers erworben wird, was au?erordentlich h?ufig der Fall sein wird.
Wenn das Gesetz auch vorschreibt, da? es f?r die Anwendung dieser Ausnahmevorsehrift nicht erforderlich ist, da? ihre Voraussetzungen aus der Urkunde hervorgehen, so empfiehlt es sich doch, das Vorliegen dieser Befreiungsvoraussetzungen in jedem geeigneten Falle in denVertr?gen mit den Verbrauchern am Schl?sse besonders handschriftlich zum Ausdruck zu bringen, um dem Finanzamt gegen?ber eine nachpr?fbare Unterlage ?ber die Urkunden Steuerfreiheit zu haben .
Au?er dem Kaufstempel von 5 vom 1000 ist bei den Ratenzahlungs- Vertr?gen, in denen an die Z?ndapp die k?nftigen Anspr?che gegen den Verbraucher auf Zahlung der sp?ter f?llig werdenden Kaufpreisraten abgetreten sind, der Abtretungsstempel von 1 vom 1000,
berechnet von der H?he der abgetretenen Forderungen, zu entrichten. Dieser Abtretungsstempel ist auch dann zu entrichten, wenn der Kaufstempel aus oben genanntem Befreiungsgrund (Verkauf zum Gebrauch oder Verbrauch im Betriebe des K?ufers) nicht zur Entstehung gelangt.
Wegen der ?bernahme oder Aufteilung des Kaufstempels zwischen H?ndler und Verbraucher ist eine Vers t?ndigung beim Abschlu? zweckm??ig; dem Finanzamt gegen?ber haften beide Beteiligte; den Abtretungsstempel von 1 vom 1000 werden wir zun?chst hier anbringen und den H?ndlern jeweils in Rechnung stellen.
Aus Vorstehendem ist ersichtlich, da? im Interesse der Ersparung unn?tiger Urkundensteuer das Ratengesch?ft in zwei klare Teile, und zwar in die Abmachung zwischen H?ndler und Verbraucher und in diejenige zwischen H?ndler und Fabrik in der oben vorgeschlagenen Form zerlegt werden mu?.
F?r das Verh?ltnis Z?ndapp zum H?ndler ist die bisher als Erstschrift bezeichnete, vom H?ndler allein zu unterzeichnende Urkunde ma?geblich, zu der nur der Abtretungsstempel in H?he von 1 vom 1000 der abgetretenen Raten zu entrichten ist. Nur diese Urkunde mit den Beilagen (z.B. verstempelten Wechseln, Selbstauskunft des Verbrauchers, Schecks usw.) ist in Zukunft an die Z?ndapp einzusenden und verbleibt hier.
F?r das Verh?ltnis des H?ndlers zum Verbraucher sind die beldeir anderen Exemplare ma?geblich, von denen eines beim H?ndler, das andere beim Verbraucher verbleibt.
Die Urkundensteuerpflicht beschr?nkt sich nicht nur auf die Ab- zanlungsvertr?ge , sondern tritt in allenF?llen ein, in denen die H?ndler im Interesse ihrer Sicherung Wert darauf legen, eine schriftliche Beweisurkunde ?ber einen abgeschlossenen Vertrag zu schaffen.
Urkundensteuerfrei sind jedoch, abgesehen von obiger Befreiungsvorschrift, allgemein auch solche Kaufvertr?ge, die durch Austausch von Briefen oder sonstigen schriftlichen Mitteilungen Zustandekommen, d.h. die’sogenannten Korrespondenzvertr?ge.
Ebensowenig liegt die Beurkundung eines Kaufvertrages vor bei der ?bersendung oder dem Austausch sogenannter Kommissionsnoten; hierunter sind Best?tigungen zu verstehen, die zwar auch dem Beweis des Gesch?ftsabschlusses dienen sollen, bei denen der Schwerpunkt aber nicht in der Sicherstellung des Beweises aller einzelnen Gesch?ftsbedingungen liegt, sondern darin, da? das Zustande – kommen eines Gesch?ftes ?berhaupt schriftlich best?tigt wi.rd.
Urkundensteuerfrei sind ferner die ?blichen kaufm?nnischen Best?tigungsschreiben, sofern sie tats?chlich nur die Auffassung des Absenders ?ber den Vertragsinhalt zum Ausdruck bringen.
Sofern die H?ndler B?rgschaften f?r die Verpflichtungen der Verbraucher entgegennehmen, ist darauf zu achten, da? auch derartige Urkunden urkundensteuerpf1ichtig sind und zwar mit 1 vom 1COO, berechnet .vom Wert der Hauptverbindlichkeit (ohne Zinsen und Kosten) oder, wenn die B?rgschaftssumme niedriger ist, berechnet von dieser Summe. Keine B?rgschaftssteuer ist zu entrichten, wenn die B?rgschaftserkl?rung zur Sicherung einer Wechsel -oder Scheckforderung dient.
Der Vollst?ndigkeit halber wollten wir nicht verfehlen, noch darauf hinzuweisen, da? selbstverst?ndlich neben der Urkundensteuerpflicht nach wie vor die Umsatzsteuerpf1ichtbestehen bleibt.
Mit vorstehenden Ausf?hrungen hoffen wir unseren H?ndlern die zur Zeit m?glichen Hinweise gegeben zuhaben, um einerseits eine richtige Versteuerung der in Betracht kommen den Rechtsgesch?fte vorzunehmen, andererseits aber ?berfl?ssige Steuern zu vermeiden.
Sollte Ihnen in der t?glichen Praxis der eine oder andere Punkt trotzdem noch nicht ganz klar sein, dann empfehlen wir Ihnen, sich dar?ber von Ihrem Steuerberater oder Rechtsbeistand n?here Aufkl?rung zu verschaffen, damit Sie vor allen Unannehmlichkeiten gesch?tzt sind.
Mit deutschem Gru?! ?Z?ndapp” Ges, f?r den
Bau von Specialmaschinen m. b. H,

Additional information

Type

Rundschreiben

Year

1936