Rundschreiben

Rundschreiben 390

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ZÜNDAPP
Gesellschaft für den Bau von Specialmaschinen m.b. fi.
NÜRNBERG
Rundschreiben Nr. 390 Nürnberg, den 5. April 1938.
Sehr geehrter Herr Mitarbeiter!
tDeitece Zwidapp-lüecfemittei
Mit unserem Rundschreiben Nr. 387 sandten wir Ihnen einen Maternmusterbogen, der erfreulicherweise zu einer recht lebhaften Maternanforderung für Zeitungsreklame führte. Im Anschluß daran erhalten Sie nun heute beiliegend einen Musterbogen:
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der ausschließlich eine Zusammenstellung aller vorrätigen Ausführungen und Größen des charakteristischen Zündapp-Fabrikzeichens enthält. Diese Fabrikzeichen und Wappen haben wir als Klischees, wie auch als Matern vorrätig; erstere sind bestimmt für die Anfertigung von Geschäftspapieren aller Art, während die Matern als Druckunterlagen für Zeitungsanzeigen und ähnliche Werbungen sich eignen.
Wenn Sie also nicht unsere vollständigen Inseraten-Entwürfe verwenden, sondern speziell für die dortige Käuferschicht zugeschnittene eigene Texte, dann wollen Sie hierfür als Blickfang unbedingt Zündapp-Wappen-Matern anfordern.
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Im Anschluß an die Mitteilung, die wir Ihnen mit unserem Rundschreiben Nr. 388 unter diesem Betreff bereits zukommen ließen, bitten wir noch um Beachtung des Nachstehenden:
Durch Anordnung der Reichswirtschaftskammer vom 23.2. 1938 ist für den laufenden Erhebungszeitraum, d. h. also für die Zeit vom 1.5.1937 bis 30.4.1938 bestimmt worden, daß umlagefrei sind:
„sämtliche Lieferungen, auf die ein nach der DAT-Marktordnung zulässiger Nachlaß eingeräumt wurde, sofern der Nachlaß mindestens 5°/o des Brutto-Listenpreises beträgt, sowie sämtliche Lieferungen, die mit Behörden auf Kalkulationsbasis getätigt wurden.“
Für unsere Kunden bemerken wir dazu folgendes:
Umlagefrei im Sinne vorstehender Anordnung sind natürlich nur rabattberechtigte Lieferungen an Verbraucher, nicht aber solche an Händler, Vertreter oder sonstige Verkaufsorganisationen. Für den Kraftfahrzeughändler gelten die Bestimmungen der DAT-Marktordnung, nach denen rabattberechtigt und demgemäß abgabefrei sind Lieferungen an Behörden (nicht Wirtschaftsunternehmen der Behörden) und an die NSDAP; darüber hinaus aber noch Lieferungen, auf die ein Mengenrabatt gewährt werden konnte und gewährt wurde und Vertragsware an Angestellte, Verwaltungsmitglieder der Vertragsfirmen, des RDA, des RdK und der DAT.
Bei Lieferung von Dreiradkraftwagen gelten die Bestimmungen des Übamo bezüglich der Rabattgewährung, die sich mit den vorstehend angeführten der DAT-Marktordnung in vollem Umfange decken.
Soweit Lieferung von Motorrädern an Verbraucher erfolgt, richtet sich die Rabattgewährung nach den Bestimmungen des Übamo, die gleichlautend mit denen der DAT sind, nur daß in diesem Falle ein Mengenrabatt nicht gewährt werden darf, also in diesem Falle auch die Erstattung der Ausfuhrförderungsabgabe nicht möglich ist.
Heil Hitler!
„ZÜNDAPP“
Ges. für den Bau von Specialmaschinen m. b. H.
Anlage:
1 Wappen-Musterbogen

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