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Gesellschaft für den Bau von Specialmaschinen m.h.H.
NÜRNBERG
Rundschreiben Nr. 388
Nürnberg, den 19. März 1938.
Sehr geehrter Herr Mitarbeiter!
Umsatzsteuer bei Großhandeisumsätzen
Mit Rundschreiben Nr. 343 vom 17.12.35 haben wir den Begriff „Großhandelsumsäfze“ näher erläutert.
Das Umsatzsteuergesetz vom 16. 10. 34 hat ab 1. 1. 35 für die „Großhandelsumsätze” eine Ermäßigung auf V2% unter gewissen Voraussetzungen mit sich gebracht. Diese Vergünstigung hat aber mit Wirkung vom 1.1. 38 eine Einschränkung erfahren insofern, als eine Lieferung im Großhandel nur angenommen werden kann, wenn der Abnehmer Unternehmer ist und er das Kraftfahrzeug zur ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung in seinem Gewerbebetrieb erwirbt.
Lieferungen an Beamte und Angestellte und andere nicht als Unternehmer anzusprechende Abnehmer sind also nicht mehr steuerbegünstigt und bedingen die Versteuerung zum Regelsatz von 2%.
Als steuerbegünstigte Abnehmerkreise können diejenigen Käufer angesehen werden, die auf Grund ihrer Selbständigkeit für ihre Umsätze selbst Umsatzsteuer bezahlen müssen.
Zur Erlangung der Begünstigung von V2°/o ist es notwendig, daß Sie sich von den darunter fallenden Käufern eine Erklärung im nachstehenden Sinne anfertigen lassen:
„Ich erkläre hiermit, daß ich von der Firma
das Motorrad PS, Motor Nr…….. Fahrgestell Nr.
fabrikneu/gebraucht zur Ausübung meines selbständigen Berufs/Gewerbes (Unternehmen)
als ……………………………………………………………………… erworben habe. Ich benötige das Fahrzeug
ausschließlich/überwiegend zur Bewirkung beruflicher/gewerblicher Leistungen.“
(Ort)
(Dalum)
(Unterschrift)
Sollten bei Ihnen Zweifel insbesondere in Grenzfällen bestehen, dann empfehlen wir Ihnen, bei dem zuständigen Finanzamt sich Aufklärung zur Vermeidung nachträglicher Unstimmigkeiten geben zu lassen.
Aufträge der Gesellschaft Reichsautobahnen
Entsprechend einer Ergänzungsbestimmung in der Marktordnung der Motorradwirtschaft können wir uns durch den Motorradhandel zugehende Aufträge der Gesellschaft Reichsautobahnen oder deren Dienststellen nur dann behandeln, wenn uns gleichzeitig
Kennzeichen und Kennziffer für die Eisen- und Stahlkontingente der Geseiischaft Reichsautobahnen
genannt werden. Wir müssen davon sogar die Einräumung von Rabatten abhängig machen. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf folgende Punkte besonders hinweisen:
1. Ergeht von einer Dienststelle der Gesellschaft Reichsautobahnen ein Lieferungsauftrag zu einem späteren Termin, so hat sich der Händler Kennziffer und Kennzeichen für die Eisen- und Stahlkontingente für den Monat der Lieferung angeben zu lassen.
2. Wird ein Auftrag einer Dienststelle der Gesellschaft Reichsautobahnen per sofort durch Lieferung ab Lager erledigt, so hat sich der Händler die Kennzeichen und Kennziffer der Eisen- und Stahlkontingente für den 2. Monat nach erfolgter Lieferung benennen zu lassen. Hierdurch soll vermieden werden, daß der Fabrik Kontingentnummern gemeldet werden, die sie infolge Zeitablauf nicht mehr verwerten kann.
3. Die genaue Einhaltung dieser Vorschriften über die Benennung der Kontingentnummern liegt in Ihrem eigensten Interesse, da hierdurch die Lieferungsmöglichkeiten der Fabrik erweitert werden.
AusfuhEförderungsabgabe
Aufgabegemäß verständigen wir Sie von einer Entscheidung der Reichwirtschaftskammer, Berlin NW 7, vom 27. 1. 38, lautend:
„Auf den dortigen Antrag vom 2. Oktober 1937 werden die gemäß § 6 der Anordnung 111/302 vom 6. April 1937 mit der Erhebung und Abführung der Ausfuhrförderungsumlage betrauten, herstellenden Unternehmen ermächtigt, in Fällen, in denen Händler oder Provisionsvertreter ihrer Pflicht zur Abführung der Umlage nicht laufend nachgekommen sind, diese aus der dem belieferten Händler oder Vertreter zu zahlenden Provision einzubehalten.“
Wir bitten nochmals um genaue Beachtung dieser Hinweise und zeichnen mit
Heil Hitlerl
„ZÜNDAPP“
Ges. für den Bau von Specialmaschinen tn. b. H.
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