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ZÜNDAPP
Ges. für den Bau von
Rundschreiben Nr. 376
NÜRNBERG
Specialmaschinen m. b. H.
Nürnberg, den 1. April 1937.
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Betreff: Reklame mit Zündapp-Erfolgen bei motorsportlichen Wettbewerben im Jahre 1937.
Wie im Vorjahre haben wir auch für das Jahr 1937 den „Rennrevers“ der „Vereinigung der Motorradfabriken“ anerkannt und damit die Verpflichtung übernommen, für die Einhaltung der in diesem Revers festgelegten Bestimmungen durch unsere Herren Mitarbeiter zu sorgen.
Unsere Abschlußhändler haben sich zur Beachtung der von der „Vereinigung der Motorradfabriken“ gesetzten Grenzen über die reklametechnische Auswertung von Sporterfolgen bereits bei Festlegung der Grundlagen für die Zusammenarbeit im gegenwärtigen Verkaufsjahr bereit erklärt.
Trotzdem geben wir hiermit nochmals allen Mitarbeitern die näheren Einzelheiten des neuen Rennreverses bekannt. Sollten wir bis zum 7. April 1937 keine gegenteilige Antwort von Ihnen erhalten, so erkennen auch Sie diesen Revers an und unterwerfen sich bei jeder Zuwiderhandlung den in Betracht kommenden Konventionalstrafen.
Von den wenigen für 1937 seitens der „VDM“ für die Reklame freigegebenen deutschen Veranstaltungen haben nur zwei für „Zündapp“ Bedeutung, nämlich:
1. Ostpreußenfahrt vom 25. -—-27. April und
2. 3-Tage-Mittelgebirgsfahrt vom 23. — 25. Juni.
Die Ostpreußenfahrt ist, wie in den Vorjahren, lediglich mit Rücksicht auf den besonderen Charakter zur Unterstützung der deutschen Belange im abgetrennten Ostpreußen nur für die örtliche Reklame in den Tageszeitungen freigegeben.
In gleicher Weise wie im Vorjahre darf auch mit dem Gesamtergebnis jeder der zwei Meisterschaftslaufarten:
a) Meisterschaft für Solomotorräder
b) Meisterschaft für Motorräder mit Seitenwagen
Reklame gemacht werden, nicht jedoch mit dem Ergebnis der einzelnen Meisterschaftsläufe. Voraussetzung für das Recht der Reklameauswertung mit dem Gesamtergebnis jeder der zwei Meisterschaftslaufarten ist, daß der betreffende Fahrer als Meister die nach den Vorschriften der ONS erforderliche Anzahl der Meisterschaftsläufe innerhalb einer der zwei Meisterschaftslaufarten mit Motorrädern der gleichen Marke bestritten hat.
Falls sich ein Gesamtergebnis aus Teilergebnissen zusammensetzt, darf mit den Erfolgen in den Teilveranstaltungen keine Reklame gemacht werden.
Jede direkte oder indirekte Inseratreklame mit Erfolgen bei anderen Veranstaltungen in Deutschland ist in allen Fällen verboten.
Soweit Reklame erlaubt ist, muß darin stets die Art der Prüfung oder des Rennens sowie die Kubikzentimeterklasse klar und deutlich angegeben werden.
Unter „Reklame“ ist zu verstehen jede Veröffentlichung in Tages- und Fachzeitschriften, sowie jede öffent 1 iche Plakatierung mit Ausnahme derPlakatie- rung in den eigenen Schaufenstern der Händler.
Verboten ist
a) das Verleihen von Renn- und Sportmaschinen an Privatfahrer, auch von seiten der Fabrik an Händler zur Teilnahme an Ortsgruppen- und Gauveranstaltungen,
b) die Unterstützung von Äschen-, Gras-, Sand- und Zementbahnrennen sowie die Reklame mit Einzelerfolgen in solchen Rennen.
Soweit die „Gesetze des Deutschen Kraft fahrsports“ Reklameverbote enthalten, die über die Verbote des obigen Reverses hinausgehen, sind die Reklameverbote der „Ges.et-ze des Deutschen Kraft fahrsports“ maßgebend. Insbesondere darf eine nach dem obigen Revers an sich gestattete Schaufensterreklame für solche Veranstaltungen nicht durchgeführt werden, für die ein allgemeines grundsätzliches Reklameverbot in den „Gesetzen des Deutschen Kraftfahrsports“ enthalten ist.
Der hiermit bekanntgegebene Rennrevers für Motorräder hat Gültigkeit für das Kalenderjahr 1937.
Mit deutschem Gruß
„Zündapp“ Ges. für den Bau von Specialmaschinen m. b. H.
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