Rundschreiben

Rundschreiben 358

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ZÜNDAPP
Ges. für den Bau von
NÜRNBERG
Specialmaschinen m. b. H.
Rundschreiben Nr. 358
Nürnberg, den 9. Juli 1936.
An unsere Herren Händler
Betr.: Urkundensteuergesetz.
Am 1. Juli 1936 ist bei gleichzeitigem Außer kr af treten der bisher geltenden Landesstempelgesetze für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches das neue Urkundensteuergesetz vom 5. Mai 1936 mit seinen Durchführungsbestimmungen vom 6. Mai 1936 in Geltung, getreten. Mit dieser neuen Regelung sind gleichzeitig alle finanzministeriellen Erlasse betreffend die Stempelsteuerfreiheit für Personenkraftwagen und Personenkrafträder fortgefallen.
Daraus ergibt sich, daß seit dem 1. Juli 1936 – abgesehen von den weiter unten behandelten Ausnahmen – alle Kaufverträge der Händler mit ihren Kunden, wenn über sie im Inland eine Urkunde errichtet wird, urkundensteuerpflichtig sind. Derartige Kaufver- t.ragsbeurkundungen sind steuerpflichtig, wenn sie von beiden Vertragsteilen unterzeichnet sind, aber auch dann, wenn sie nur von einem VeTtTragsteil unterzeichnet werden, sofern die Urkunde dem anderen Vertragsteil oder einem Dritten ausgehändigt wird.
Die Urk-undens teue r bei Kaufverträgen über Waren beträgt 5 vom 1000′. Sie wird berechnet vom Kaufpreis einschließlich des Wertes der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und Nebenleistungen .
Die Steuer ist 2 Wochen nach Entstehen der Steuerschuld fällig; die Entrichtung der Steuer erfolgt in der Weise, daß die Steuerpflichtigen, d.h. insbesondere die Unterzeichner der Urkunde bezw. die Vertragsteile die Urkunden einem Finanzamt oder einem Steuermarkenverwalter zur Versteuerung vorlegen.
Da die Urkundensteuer, wenn über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden gleichen Inhalts errichtet werden, in voller Höhe zur Erstschrift, in Höhe von höchstens RM 3.- für jede Doppelschrift erhoben wird, empfiehlt es sich, derartige Doppelsehriften auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und auch bei dem Urkundenaustausch zwischen Händler und Kunden die Steuer nur einmal zur Entstehung gelangen zu lassen.
Bisher wurden die Zündapp-Abzahlungsverträge zwischen Händler und Kunden in drei Exemplaren angefertigt; für die Zukunft empfiehlt sich folgender Weg:
?t
Der Händler unterzeichnet nur das für den Kunden bestimmte Exemplar, der Kunde nur das für denHändler bestimmte. Damit ist die beweisende Schriftform des § 126 BGB in jedem Falle gewahrt; urkundensteuerrechtlich liegt jedoch nur eine Urkunde vor, sodaß ein Stempel für eine sogenannte Doppelschrift nicht zur Erhebung gelangt. Die Worte „Zweitschrift” und „Drittschrift ” sind zur Vermeidung von Unklarheiten auf den vorhandenen Exemplaren zu streichen, während die Worte „für den Händler” bezw. „für den Verbraucher” zweckmäßigerweise stehen bleiben. Das bisher als Erstschrift (für die Zündapp) bezeichnete Exemplar ist unter Streichung dieser Bemerkung lediglich vom Händler zu unterzeichnen und an uns einzusenden, wobei auf dieZeile, wo bisher der Verbraucher persönlich unterschrieb, lediglich vom>Händler der Vermerk:
gezeichnet; ……………………..
(Name und Wohnort des Verbrauchers)
zu setzen ist. Diese Ausfertigung zwischen Händler und Fabrik ist urkundensteuerfrei.
Da nach der bisherigen Übung auch die Zweitschrift und Dritt- schrift des Abzahlungsabkommens in die Form eines Briefes an die Zündapp gekleidet waren, sind in Zukunft in diesen Exemplaren, von denen eins für den Händler, das andere für den Verbraucher bestimmt ist, zur Verdeutlichung der Tatsache, daß es sich bei dem Austausch dieser Exemplare nur um die einmalige Beurkundung eines unmittelbaren Kaufvertrages zwischen Händler und Verbraucher handelt, hinter der Überschrift:
„An die Zündapp-Ges. für den Bau von
Specialmaschinen m.b.H., Nürnberg 20“
bis zur Versendung neuer Formulare folgende Worte einzufügen:
„werde ich, der Händler, zum Zwecke der Abwicklung des
vorliegenden Kaufvertrages folgende Bestellung richten:”
Es ist ferner zu beachten, daßVerträge zwischen Händler und Verbraucher von der Kaufurkundensteuer von 5 vom 1000 befreit sind, wenn das Motorrad zum Gebrauch oder Verbrauch im Betriebe des Käufers erworben wird, was außerordentlich häufig der Fall sein wird.
Wenn das Gesetz auch vorschreibt, daß es für die Anwendung dieser Ausnahmevorsehrift nicht erforderlich ist, daß ihre Voraussetzungen aus der Urkunde hervorgehen, so empfiehlt es sich doch, das Vorliegen dieser Befreiungsvoraussetzungen in jedem geeigneten Falle in denVerträgen mit den Verbrauchern am Schlüsse besonders handschriftlich zum Ausdruck zu bringen, um dem Finanzamt gegenüber eine nachprüfbare Unterlage über die Urkunden Steuerfreiheit zu haben .
Außer dem Kaufstempel von 5 vom 1000 ist bei den Ratenzahlungs- Verträgen, in denen an die Zündapp die künftigen Ansprüche gegen den Verbraucher auf Zahlung der später fällig werdenden Kaufpreisraten abgetreten sind, der Abtretungsstempel von 1 vom 1000,
berechnet von der Höhe der abgetretenen Forderungen, zu entrichten. Dieser Abtretungsstempel ist auch dann zu entrichten, wenn der Kaufstempel aus oben genanntem Befreiungsgrund (Verkauf zum Gebrauch oder Verbrauch im Betriebe des Käufers) nicht zur Entstehung gelangt.
Wegen der Übernahme oder Aufteilung des Kaufstempels zwischen Händler und Verbraucher ist eine Vers tändigung beim Abschluß zweckmäßig; dem Finanzamt gegenüber haften beide Beteiligte; den Abtretungsstempel von 1 vom 1000 werden wir zunächst hier anbringen und den Händlern jeweils in Rechnung stellen.
Aus Vorstehendem ist ersichtlich, daß im Interesse der Ersparung unnötiger Urkundensteuer das Ratengeschäft in zwei klare Teile, und zwar in die Abmachung zwischen Händler und Verbraucher und in diejenige zwischen Händler und Fabrik in der oben vorgeschlagenen Form zerlegt werden muß.
Für das Verhältnis Zündapp zum Händler ist die bisher als Erstschrift bezeichnete, vom Händler allein zu unterzeichnende Urkunde maßgeblich, zu der nur der Abtretungsstempel in Höhe von 1 vom 1000 der abgetretenen Raten zu entrichten ist. Nur diese Urkunde mit den Beilagen (z.B. verstempelten Wechseln, Selbstauskunft des Verbrauchers, Schecks usw.) ist in Zukunft an die Zündapp einzusenden und verbleibt hier.
Für das Verhältnis des Händlers zum Verbraucher sind die beldeir anderen Exemplare maßgeblich, von denen eines beim Händler, das andere beim Verbraucher verbleibt.
Die Urkundensteuerpflicht beschränkt sich nicht nur auf die Ab- zanlungsverträge , sondern tritt in allenFällen ein, in denen die Händler im Interesse ihrer Sicherung Wert darauf legen, eine schriftliche Beweisurkunde über einen abgeschlossenen Vertrag zu schaffen.
Urkundensteuerfrei sind jedoch, abgesehen von obiger Befreiungsvorschrift, allgemein auch solche Kaufverträge, die durch Austausch von Briefen oder sonstigen schriftlichen Mitteilungen Zustandekommen, d.h. die’sogenannten Korrespondenzverträge.
Ebensowenig liegt die Beurkundung eines Kaufvertrages vor bei der Übersendung oder dem Austausch sogenannter Kommissionsnoten; hierunter sind Bestätigungen zu verstehen, die zwar auch dem Beweis des Geschäftsabschlusses dienen sollen, bei denen der Schwerpunkt aber nicht in der Sicherstellung des Beweises aller einzelnen Geschäftsbedingungen liegt, sondern darin, daß das Zustande – kommen eines Geschäftes überhaupt schriftlich bestätigt wi.rd.
Urkundensteuerfrei sind ferner die üblichen kaufmännischen Bestätigungsschreiben, sofern sie tatsächlich nur die Auffassung des Absenders über den Vertragsinhalt zum Ausdruck bringen.
Sofern die Händler Bürgschaften für die Verpflichtungen der Verbraucher entgegennehmen, ist darauf zu achten, daß auch derartige Urkunden urkundensteuerpf1ichtig sind und zwar mit 1 vom 1COO, berechnet .vom Wert der Hauptverbindlichkeit (ohne Zinsen und Kosten) oder, wenn die Bürgschaftssumme niedriger ist, berechnet von dieser Summe. Keine Bürgschaftssteuer ist zu entrichten, wenn die Bürgschaftserklärung zur Sicherung einer Wechsel -oder Scheckforderung dient.
Der Vollständigkeit halber wollten wir nicht verfehlen, noch darauf hinzuweisen, daß selbstverständlich neben der Urkundensteuerpflicht nach wie vor die Umsatzsteuerpf1ichtbestehen bleibt.
Mit vorstehenden Ausführungen hoffen wir unseren Händlern die zur Zeit möglichen Hinweise gegeben zuhaben, um einerseits eine richtige Versteuerung der in Betracht kommen den Rechtsgeschäfte vorzunehmen, andererseits aber überflüssige Steuern zu vermeiden.
Sollte Ihnen in der täglichen Praxis der eine oder andere Punkt trotzdem noch nicht ganz klar sein, dann empfehlen wir Ihnen, sich darüber von Ihrem Steuerberater oder Rechtsbeistand nähere Aufklärung zu verschaffen, damit Sie vor allen Unannehmlichkeiten geschützt sind.
Mit deutschem Gruß! „Zündapp“ Ges, für den
Bau von Specialmaschinen m. b. H,

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